Alle Jahre wieder – Aktuelle Entwurmungsaktion bei Schalenwild im tschechischen Grenzgebiet

In den vergangenen Jahren wurden in Tschechien regelmäßig Entwurmungsaktionen von Wildtieren mit Anthelminthika durchgeführt, wobei die Behandlungszeiträume zumeist in den ersten zwei Monaten eines Jahres lagen. 

Nach Informationen des Bundeslandwirtschaftsministeriums wurden in Tschechien bereits wieder grenznahe Entwurmungsaktionen bei Wildtieren durchgeführt. Die Behandlung von Wildtieren mit Antiparasitika wird dabei nicht auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik vorgenommen, sondern betrifft nur einzelne Jagdreviere, in denen eine vorangegangenn parasitologische Kontrolle/Untersuchung ein positives Ergebnis erbrachte. Nach dem tschechischen Veterinärgesetz ist der Einsatz von ausschließlich für diesen Zweck von der State Veterinary Administration zugelassene Tierarzneimittel mit antiparasitärer Wirkung bei freilebendem Schalenwild zulässig. 

Der Einsatz erfolgte bereits vom 30.01.23-19.02.23 in grenznahen Revieren (an der Grenze zu Deutschland, jedoch nicht zu Bayern). Folgende Schalenwildarten können von der Aktion betroffen sein, sofern sie in den Gebieten vorkommen:  Rotwild, Rehwild, Damwild, Sikawild, Muffelwild und Gamswild. Schwarzwild steht nicht im Focus der „Behandlung“, es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass auch Wildschweine das Mittel aufnehmen.

Aufgrund der Grenznähe kann nicht ausgeschlossen werden, dass behandeltes Wild aus tschechischen Revieren in angrenzende deutsche bzw. bayerische Reviere überwechselt und dort entsprechend seiner Jagdzeiten (im Zeitraum „offiziell“ betroffen: Schwarzwild) zur Lebensmittelgewinnung erlegt wird. In der Folge ist nicht auszuschließen, dass möglicherweise mit Rückständen von Tierarzneimitteln belastetes Wildbret in Verkehr gebracht wird.

Die Feststellung von „Rückständen“ ist zum Zeitpunkt der Schussabgabe jedoch nicht möglich. Da von den deutschen Behörden aktuell nicht auf konkrete Wartezeiten im Zusammenhang der Arzneimittelanwendung bei (potentiell lebensmittelliefernden) Wildtieren hingewiesen wurde, muss von einer Wartezeit von mindestens 28 Tagen ausgegangen werden (Arzneimittelgesetz (AMG) und Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)).

Auch wenn derartige Entwurmungsmaßnahmen bei freilebendem Wild werden in Deutschland nicht durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit, dass behandelte Tiere mit den entsprechenden Arzneimittelrückständen aufgrund der Grenznähe aus tschechischen Gebieten in Reviere auf deutscher Seite wechseln und hier erlegt werden. Erst beim erlegten Tier kann durch Untersuchung festgestellt werden, ob ein Arzneimittel aufgenommen wurde. Deshalb obliegt dem Jäger als Lebensmittelunternehmer eine besondere Sorgfaltspflicht. 

Es ist verboten, Wildfleisch in Verkehr zu bringen, das unzulässige Arzneimittelrückstände aufweist. Wir möchten darauf hinweisen, dass Jäger, die potentiell „therapiertes“ Schalenwild z.B. als Hegeabschüsse erlegen, vor einer Vermarktung im Rahmen der erforderlichen amtlichen Fleischuntersuchung außerdem überprüfen lassen müssen, inwieweit Arzneimittelrückstände vorliegen. Weisen Sie bitte den Untersucher auf die Möglichkeit der Arzneimittelaufnahme hin.

(Def. Wartezeit nach BMEL: Wartezeit ist die Zeit, die nach der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an ein Tier bis zum Zeitpunkt der Herstellung von Lebensmitteln aus diesem Tier einzuhalten ist und die gewährleistet, dass eventuelle Rückstände bestimmte Höchstmengen für arzneilich wirksame Stoffe nicht überschreiten. Erst nach Ablauf der Wartezeit kann das Tier einer Verwertung zugeführt werden.)